Braucht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen neue Resolutionen zum Irak?
In einem Fernsehgespräch vom 15.09. hat der amerikanische Außenminister seine Vorstellungen über eine (oder auch zwei)
neue Resolutionen betreffend den Irak dargelegt:
MR. SCHIEFFER: Do you want this resolution to say, if you do not comply we will use military force against you?
SECRETARY POWELL: That is not the language the UN would use. They would use other language that says, use necessary
means, or member-states should feel free, or the UN will do something. I'm not sure what that language might look like. That will be the difficult element in any such resolution. That's
why some nations have suggested, let's have two resolutions: one resolution laying out the charges and requiring action and then, based on what the Iraqis do or do not do, you ask for a
second resolution from the UN.
We believe that it might be wise to get it all in the first resolution; but because this is a discussion with our friends,
we're not ruling out any option at this point. We want to hear from others.
Man kann mit Fug und Recht bezweifeln, ob es einer neuen, der siebzehnten (wenn es George W. Bush richtig vorgezählt worden
ist) oder achtzehnten Resolution bedarf, um endlich den Zustand wieder zu erreichen, der bereits 1991 in der Resolution 687 vom Irak, aber auch von den gegen ihn kriegführenden Parteien,
gefordert worden war.
Statt sich die Köpfe darüber zu zerbrechen, wie man auswiegen könnte zwischen dem Ziel, die überprüfbare Abrüstung des Irak
durchzusetzen, oder dem anderen, von den Vereinigten Staaten nicht aufgegebenen Ziel, den Irak mit seinem Oberhaupt als souveränes Staatsgebilde auszulöschen, statt also auf den von
Präsident Bush seit dem 12.09. ausgeübten Druck unter den von ihm gesetzten Rahmenbedingungen nur zu reagieren, könnte der Sicherheitsrat vielmehr den Ursachen und Gründen
nachgehen, warum die Resolution 687, die (unter dem Eindruck des Schreckens über die Zerstörung einer industrialisierten Infrastruktur im Golfkrieg) als eine zur Herbeiführung eines
Waffenstillstandes, der Abrüstung und der Wiederaufnahme des Irak in die Weltgemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten beabsichtigt war, gescheitert ist.
Man wird dabei weder den Aggressor Irak noch Generalsekretariat und Vollversammlung der Vereinten Nationen,
letztlich aber auch nicht die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich von Versäumnissen, Fehlern und Schuld sowie den Grundsätzen der Vereinten Nationen abträglichen
Absichten und Fehleinschätzungen freisprechen können.
Ziel einer auf den neusten Stand gebrachten Resolution 687 kann es nur sein, einen Krieg mit einem friedliche
Rahmenbedingungen schaffenden Waffenstillstand zu beenden. Dessen Rahmenbedingungen sind bereits seit langem gesetzt. Sie umfassen auch die Aufhebung aller Embargomaßnahmen, mit
denen der Einmarsch in Kuweit zuerst geahndet worden war. Wenn unterdessen im Rahmen der Arabischen Liga (im Frühjahr dieses Jahres) die Aussöhnung zwischen dem Irak einerseits
sowie Kuweit und Saudi-Arabien andererseits begonnen worden ist, sollten diese Bedingungen so neugestaltet werden, daß niemand mehr einen neuen Krieg noch die Eliminierung einer
Staatsführung zur Durchsetzung eines Waffenstillstandes für notwendig proklamieren kann.
Man sollte den amerikanischen Präsidenten daran erinnern: Der Irak hat den Krieg bereits verloren - gegen seinen eigen Vater. Es geht schon seit dem 11. September 1990 darum, wie in Westasien Frieden wiederhergestellt werden kann - vor dem Irak, vom Irak, aber auch für den Irak. (SvZ)
Resolution 687
des UN-Sicherheitsrates zum Waffenstillstand wurde von Irak am 6. April angenommen. Wichtige Bestimmungen und Maßregeln daraus im Wortlaut:
„Der Sicherheitsrat...
2. Verlangt, daß der Irak und Kuweit die Unverletzlichkeit der internationalen Grenze und die Zuteilung von Inseln respektieren
gemäß den ’Protokollen zwischen dem Staat Kuweit und der Republik Irak bezüglich der Wiederherstellung freundlicher Beziehungen, Anerkennung und verwandter Angelegenheiten’,
die am 4. Oktober 1963 von ihnen in Ausübung ihrer Souveränität in Bagdad unterzeichnet und von den Vereinten Nationen registriert und im Dokument 7063, UNO-Vertragsserie 1964, veröffentlicht wurden;
3. Fordert den Generalsekretär auf, dabei zu helfen, mit dem Irak und Kuweit Arrangements über die Demarkierung der
Grenze zwischen dem Irak und Kuweit zu treffen und dabei diesbezügliche Materialien einschließlich der vom Sicherheitsratsdokument S/22412 verbreiteten Karte zu nutzen
und dem Sicherheitsrat binnen eines Monats Bericht zu erstatten;
4. Entscheidet, die Unverletzlichkeit der oben erwähnten internationalen Grenze zu garantieren und aus diesem Anlaß alle
notwendigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta zu treffen;
5. Ersucht den Generalsekretär, nach Konsultationen mit dem 1rak und Kuweit innerhalb von drei Tagen dem Sicherheitsrat
einen Plan für die sofortige Entsendung einer UNO-Beobachtereinheit zur Billigung vorzulegen, deren Aufgabe es ist, den Khor Abdullah und eine hiermit eingerichtete
entmilitarisierte Zone zu überwachen, die sich entsprechend den ’Protokollen zwischen dem Staat Kuweit und der Republik Irak bezüglich der Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen,
Anerkennung und verwandter Angelegenheiten’ vom 4. Oktober 1963 entlang der festgelegten Grenze zehn Kilometer in den Irak und fünf Kilometer nach Kuweit hinein erstreckt; ...
6. Stellt fest, daß, sobald der Generalsekretär den Rat über die Beendigung der Stationierung der Beobachtergruppe der
Vereinten Nationen informiert, die Bedingungen dafür geschaffen werden, daß die Streitkräfte der Mitgliedsstaaten, die in Übereinstimmung mit Resolution 678 (1990) mit Kuweit
zusammenarbeiten, ihre militärische Präsenz in Übereinstimmung mit Resolution 686 (1991) beenden;
7. Ersucht den Irak, bedingungslos seine Verpflichtungen nach den am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Genfer Protokollen
über das Kriegseinsatzverbot von erstickenden, giftigen oder anderen Gasen und von biologischen Mitteln der Kriegführung zu bekräftigen und die Konvention über das Verbot zur Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) und toxischer Waffen und ihre Zerstörung vom 10. April 1972 zu ratifizieren;
8. Beschließt, daß der Irak bedingungslos die Zerstörung, Entfernung, oder die Unschädlichmachung unter internationaler Aufsicht akzeptiert von:
a) allen chemischen und biologischen Waffen und allen Lagern von Wirkstoffen und allen dazugehörenden Untersystemen und
Teilen sowie allen Forschungs-, Entwicklungs-, Unterhalts- und Herstellungseinrichtungen;
b) allen ballistischen Raketen mit einer Reichweite von über 150 Kilometer und dazugehörenden größeren Teilen und Reparatur-
und Produktionseinrichtungen;
9. Beschließt das Folgende mit dem Ziel, den obigen Paragraphen 8 zu erfüllen: ...
– die Bildung einer Sonderkommission, die sofortige Vor-Ort-Kontrollen der biologischen, chemischen und
Raketenbestande des Irak vornehmen soll, gestützt auf irakische Erklärungen und die Benennung zusätzlicher Orte durch die Kommission selbst; ...
10. Beschließt, daß der Irak sich ohne Bedingungen verpflichten soll, keinen der unter Paragraph 8 und 9 oben aufgeführten
Gegenstände zu nutzen, zu entwickeln, zu konstruieren oder anzuschaffen, und ersucht den Generalsekretär, in Konsultationen mit der Kommission einen Plan für die künftige
laufende Beobachtung und Verifikation der Erfüllung dieses Paragraphen durch den Irak zu entwickeln, der dem Rat innerhalb von 120 Tagen nach der Verabschiedung dieser
Resolution zur Zustimmung vorgelegt werden soll;
11. Bittet den Irak, ohne Bedingungen seine Verpflichtung nach dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
vom 1. Juli 1968 zu bekräftigen;
12. Beschließt, daß der Irak sich ohne Bedingungen einverstanden erklären soll, Atomwaffen oder atomwaffenfahiges
Material oder andere Untersysteme oder Teile oder jede Forschungs-, Entwicklungs-, Versorgungs- oder Produktions-Einrichtung, die mit dem obigen in Verbindung
stehen, nicht zu beschaffen oder zu entwickeln;
... innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme dieser Resolution dem Generalsekretär und dem Generaldirektor der
Internationalen Atomenergiekommission IAEA) eine Erklärung über den Ort, die Menge und den Typ aller oben aufgeführten Objekte vorlegt; ...
... in Übereinstimmung mit den in Paragraph 13 unten festgehaltenen Arrangements dringende Vor-Ort-Inspektionen
und die Zerstörung, Entfernung oder angemessene Unschädlichmachung aller oben aufgeführter Gegenstände akzeptiert;
... 16. Erklärt erneut, daß der Irak – unbeschadet der Schulden und Verpflichtungen des Iraks von vor dem 2. August 1990, die in den
üblichen Verfahren behandelt werden – nach internationalem Recht haftbar ist für jeden direkten Verlust, Schaden, einschließlich Umweltschäden und des Raubbaus an natürlichen
Ressourcen, oder Schädigungen gegenüber ausländischen Regierungen, Staatsbürgern und Unternehmen als Ergebnis der verbrecherischen Invasion und Besetzung Kuweits;
17. Beschließt, daß die Erklärungen des Iraks seit dem 2. August 1990, in denen seine ausländischen Schulden geleugnet werden,
null und nichtig sind, und fordert, daß Irak genauestens seine Verpflichtungen hinsichtlich Zinszahlung und Tilgung all seiner ausländischen Schulden befolgt;
18. Beschließt, einen Fonds zu schaffen, um Entschädigungen für die Ansprüche nach Paragraph 16 oben zu zahlen, und eine
Kommission zu gründen, die diesen Fonds verwaltet; ...
20. Beschließt mit sofortiger Wirkung, daß die Verbote fur den Verkauf oder die Versorgung des Iraks mit anderen Gütern und
Produkten als Medizin und gesundheitlichen Produkten und die Verbote von damit verbundenen finanziellen Transaktionen, die in der Resolution 661 (1990) enthalten sind, sich nicht auf
Nahrungsmittel beziehen sollen, die dem in Resolution 661 (1990) gegründeten Komitee angezeigt werden, oder – mit Zustimmung dieses Komitees in einfacheren und schnelleren
Verfahren – auf Materialien und Versorgungsgüter für wesentliche zivile Zwecke, wie in dem Bericht des Generalsekretärs vom 20. März 1991 (S/22366) und in weiteren
Feststellungen humanitärer Erfordernisse durch das Komitee ausgewiesen;
21. Beschließt, daß der Rat die Bestimmungen des Paragraphen 20 alle 60 Tage im Lichte der Politik und Praktiken der Regierung
des Irak überprüft, einschließlich der Ausfuhrung aller entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates, um zu bestimmen, ob die hierin genannten Verbote verringert oder aufgehoben werden sollen;
22. Beschließt, daß nach der Zustimmung des Rats für das in Paragraph 19 oben geforderte Programm und nach der
Feststellung des Rates, daß der Irak alle in den Paragraphen 8, 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehen Maßnahmen erfüllt hat, das Verbot des Imports von Gütern und Produkten aus dem Irak und
das Verbot von damit verbundenen finanziellen Transaktionen, die in Resolution 661 (1990) enthalten sind, keine weitere Kraft oder Wirkung haben;
23. Beschließt, daß das durch Resolution 661 gegründete Komitee bis zu Schritten des Rats nach Paragraph 22 oben
ermächtigt werden soll, Ausnahmen vom Verbot des Imports von Gütern und Produkten aus dem Irak zu genehmigen, wenn dies zur Sicherung angemessener finanzieller Mittel seitens des Iraks
notwendig ist, um die Maßnahmen nach Paragraph 20 oben auszuführen;
24. Beschließt, daß in Übereinstimmung mit Resolution 661 (1990) und den später folgenden Resolutionen und bis zu
weiteren Entscheidungen des Rates alle Staaten weiterhin den Verkauf oder die Lieferung, die Begünstigung oder Förderung solcher Verkäufe oder Lieferungen an den Irak, durch ihre
Staatsbürger oder von ihrem Territorium oder unter Nutzung von Schiffen oder Flugzeugen unter ihrer Flagge verhindern: von a) Waffen oder verwandten Materialien aller Typen, besonders
einschließlich des Verkaufs oder Transfers über andere Wege von allen Arten kcnventioneller militärischer Ausrüstung, einschließlich jener für paramilitärische Kräfte, und Ersatzteile sowie Teile und
Produktionsmittel für solche Ausrüstung;
b) in Paragraph 8 und Paragraph 12 angegebenen und bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht anderweitig genannt sind;
c) Technologie unter Lizenz oder anderen Transfervereinbarungen, die in der Produktion, Nutzbarmachung
oder Lagerhaltung der in den Unterparagraphen a) und b) oben genannten Gegenstände benutzt wird;
d) Personal oder Materialien für die Ausbildung oder technische Hilfsdienste bezüglich Entwurf, Entwicklung, Herstellung,
Nutzung, Wartung oder Unterhaltung der in den Unterparagraphen a) und b) oben genannten Gegenstände;
25. Fordert alle Staaten und internationalen Organisationen auf, sich strikt an den Paragraphen 24 zu halten, ungeachtet der
Existenz von Verträgen, Übereinkommen, Lizenzen oder anderen Vereinbarungen; ...
28. Erklärt sich einverstanden, seine Entscheidungen in den Paragraphen 22, 23, 24 und 25 regelmäßig und in jedem Fall 120
Tage nach der Verabschiedung der Resolution zu überprüfen, ausgenommen die in den Paragraphen 8 und 12 aufgeführten und definierten Punkte, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Einhaltung dieser Resolution durch den Irak und des Fortschritts in Richtung auf Rüstungskontrollen in der Region; ...
33. Erklärt, daß nach offizieller Unterrichtung des Generalsekretärs und des Sicherheitsrats durch den Irak über
seine Annahme der oben genannten Bestimmungen ein formaler Waffenstillstand zwischen dem Irak und Kuweit und den mit Kuweit nach Resolution 678 (1990) zusammenarbeitenden Mitgliedsstaaten in Kraft ist;
34. Beschließt, sich weiter mit der Angelegenheit zu beschäftigen und alle weiteren Schritte zu unternehmen, die fur
die Erfüllung dieser Resolution und zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in dem Gebiet nötig sein könnten.”
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